Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0113

Rechtssatz

Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - (Auch) im Fall einer außerordentlichen Revision liegt gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht. Erst ab der Vorlage der Revision besteht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes. Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 30 a, VwGG nichts. Wie sich aus Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG ergibt, ist Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG im Fall einer außerordentlichen Revision nicht anwendbar. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Ungeachtet dessen ergibt sich aber auch im Fall einer ordentlichen Revision die Zuweisung der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (der an den dort genannten Stand des Verfahrens anknüpft). Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG enthält insoweit keine Aussage. Demnach ist zu folgern, dass es dem Gesetzgeber wesentlich erschien, zum Ausdruck zu bringen, dass im Fall einer ordentlichen Revision das Verwaltungsgericht angehalten ist, über ein Aufschiebungsbegehren "unverzüglich" zu entscheiden.