Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0081

Rechtssatz

Artikel 12, Absatz 2, Durchführungsverordnung Nr. 1560 aus 2003, bezieht sich nach dem klaren Wortlaut nur auf die "Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung des Minderjährigen" in Hinblick auf die Fristen nach Artikel 22 und 29 Absatz 2, Dublin III-VO, nicht aber auf die Fristen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Artikel 23, 24 und 25 Dublin III-VO.