Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/19/0081
Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. Juni 2016, C- 63/15, Ghezelbash, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/16, Mengesteab und Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri) ist klargestellt, dass an die Versäumung der Fristen für das Stellen eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs sowie auch für die Antwort auf ein solches Gesuch klare Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Versäumung der Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO bzw. eines Wiederaufnahmegesuches nach Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO führen demnach zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Dasselbe gilt für die Versäumung der Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO. Unter Beachtung des vom EuGH dargelegten zwingenden Charakters der Fristen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beginn und der Ablauf dieser Fristen - ebenso wie der Fristen zur Antwort auf ein Aufnahmegesuch nach Artikel 22, Absatz eins, Dublin III-VO bzw. auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO - nicht der Disposition der beteiligten Mitgliedstaaten unterliegt.