Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0034 E 18. Oktober 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO knüpft offenkundig an die bereits davor - an Hand der in Kapitel römisch drei festgelegten Kriterien (Artikel 7 bis 15) - erfolgte Ermittlung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates an. Dass Artikel 18, der Dublin III-VO für sich genommen zuständigkeitsbegründend sei, wurde von der hg. Rechtsprechung bereits verworfen (Hinweis B vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0345).