Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/19/0081
Mit Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri, hat der EuGH ausgeführt, dass zu den zwingenden Fristen, nach denen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchzuführen sind, auch die in Artikel 29, Absatz eins und 2 dieser Verordnung erwähnte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zählt. Wird die Frist nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Nach Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO muss der Antragsteller auf internationalen Schutz daher über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen, der es ihm ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen.