Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/19/0081
In seinem Urteil vom 7. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann vergleiche auch VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0078).