Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/19/0004

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages waren seit dem Tag des illegalen Überschreitens der kroatischen Außengrenze durch den Asylwerber weniger als zwölf Monate vergangen. Ein Wegfall der auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung beruhenden Zuständigkeit Kroatiens im Hinblick auf die in Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung festgelegte zeitliche Beschränkung dieser Zuständigkeit kommt fallbezogen somit nicht in Betracht vergleiche dazu auch EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 44 ff.; siehe auch VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0169). Daran ändern auch der Umstand, dass der Asylwerber gegen die Überstellungsentscheidung des BFA einen Rechtsbehelf einlegte, dem mit einem zurückverweisenden Beschluss des VwG stattgegeben wurde, und die Tatsache, dass der Asylwerber zu einem späteren Zeitpunkt im Gebiet der Europäischen Union zum zweiten Mal einen Asylantrag stellte, nichts vergleiche Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-Verordnung, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels römisch drei zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird, sowie das bereits zitierte Urteil des EuGH, C- 490/16). Auch nach der Überstellung des Asylwerbers und nach dessen Rücküberstellung blieb Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für die Beurteilung der Zuständigkeit Kroatiens unverändert maßgeblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017190004.J02