Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2017/18/0357
GRS wie Ra 2017/18/0301 E 23. Jänner 2018 RS 3
In der Rechtsprechung des VwGH ist keine (Mindest-)Dauer festgelegt worden, während derer eine Asylwerberin einen "westlichorientierten" Lebensstil gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Diese Beurteilung erfordert stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0358
Ra 2017/18/0359
Ra 2017/18/0362
Ra 2017/18/0361
Ra 2017/18/0360
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L04