Verwaltungsgerichtshof
30.08.2017
Ra 2017/18/0119
GRS wie Ra 2014/18/0063 E 24. Februar 2015 RS 3
Die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (zum Prüfungserfordernis der Wirksamkeit des staatlichen Schutzes vergleiche auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 2. März 2010, Abdulla, C-175/08, EU:C:2010:105, Rn. 70 ff).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0121
Ra 2017/18/0120