Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0937

Rechtssatz

Die Verfügung einer Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG durch die Behörde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Das Rechtsinstitut der Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, GSpG dient der Hintanhaltung von Verstößen gegen das im öffentlichen Interesse liegende Glücksspielmonopol des Bundes vergleiche VfSlg 19.077 aus 2010,, 19.717 aus 2012,, 19.972 aus 2015,) und zielt - wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis Regierungsvorlage 368 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 6f) dargelegt - darauf ab, die Ausbreitung der Veranstaltung oder Durchführung illegaler Glücksspiele - im Interesse des Spielerschutzes und der Bekämpfung von mit dem illegalen Glücksspiel in Zusammenhang stehenden kriminellen Handlungen - zu verhindern (VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170937.L05