Verwaltungsgerichtshof
14.03.2018
Ra 2017/17/0937
Als "Hausdurchsuchung" definiert Paragraph eins, HausrechtsG, RGBl. 88 aus 1862,, eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 11.650 aus 1988, mwN). Ein bloßes Betreten einer Wohnung ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche VfSlg. 14.864 aus 1997,, mwN). Soweit Artikel 8, EMRK über den von Artikel 9, StGG garantierten Schutzbereich hinausgeht, ist jedoch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, keinesfalls unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fallen vergleiche VfSlg. 12.056 aus 1989,). Das von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG erfasste Betreten ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu unterscheiden, wobei sowohl das zwangsweise Betreten einer Liegenschaft als auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist vergleiche zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170937.L04