Verwaltungsgerichtshof
08.01.2018
Ra 2017/17/0915
GRS wie Ra 2015/02/0146 B 7. September 2015 RS 1
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170915.L02