Verwaltungsgerichtshof
14.11.2018
Ra 2017/17/0894
GRS wie Ra 2017/17/0476 B 16. April 2018 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH vom 31.5.2017, Ra 2015/17/0077, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber im Revisionsfall nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zu den angebotenen Spielen getroffen hat. Auf den Umstand, ob die revisionswerbenden Parteien (die von der Beschlagnahme betroffene Partei und ihre handelsrechtliche Geschäftsführerin) "am Betrieb" der Internetseiten, die mit den gegenständlichen Geräten zum Zwecke des Glücksspiels aufgerufen werden konnten, "beteiligt" waren, kommt es nicht an.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170894.L02