Verwaltungsgerichtshof
10.08.2018
Ra 2017/17/0886
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Spruch des Straferkenntnisses dahin konkretisierte, dass der Beschuldigte "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" vertretungsbefugtes Organ der GmbH war.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170886.L02