Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0863

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, das die Verantwortlichkeit der Beschuldigten konstituierende Merkmal des die Ausspielungen unternehmerisch Zugänglichmachenden im Grunde des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben und daher die unrichtige Bezeichnung des Zugänglichmachenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde richtigzustellen vergleiche VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062 zur Arbeitgebereigenschaft).