Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0863

Rechtssatz

Es ist eine innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG gesetzte Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte zu richten, der ein bestimmtes strafbares Verhalten unter Anführung der im Grunde des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG relevanten Sachverhaltselemente vorzuwerfen ist vergleiche z.B. VwGH 14.12.2016, Ra 2015/17/0109). Der Umstand, dass das die Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigte Angesprochenen betreffende Merkmal infolge unrichtiger Bezeichnung des die verbotenen Ausspielungen Zugänglichmachenden unzutreffend angegeben wurde, vermag an der Tauglichkeit der Verfolgungshandlungen ebenso wenig zu ändern, wie wenn darin das die Verantwortlichkeit der als Beschuldigte Angesprochenen im Sinne des Paragraph 9, VStG betreffende Merkmal überhaupt nicht angeführt worden wäre vergleiche VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062 zu einer vergleichbaren Konstellation).