Verwaltungsgerichtshof
06.09.2018
Ra 2017/17/0843
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 16.4.2018, Ra 2017/17/0476, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zu den angebotenen Spielen getroffen hat. Auf den Umstand, ob die revisionswerbenden Parteien "am Betrieb" der Internetseiten, die mit den gegenständlichen Geräten zum Zwecke des Glücksspiels aufgerufen werden konnten, "beteiligt" waren, kommt es nicht an (dazu nochmals VwGH 16.4.2018, Ra 2017/17/0476, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0844
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170843.L01