Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0795

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0214 B 15. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist dann zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170795.L01