Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0474

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/17/0475

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0029 E 18. Oktober 2016 VwSlg 19473 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170474.L04