Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0466

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0461 B 7. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt vergleiche den hg Beschluss vom 5. Juli 2017, Ra 2017/17/0436).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170466.L01.1