Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0452

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0436 B 5. Juli 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170452.L01