Verwaltungsgerichtshof
08.06.2018
Ra 2017/17/0452
GRS wie Ra 2017/17/0436 B 5. Juli 2017 RS 1
Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170452.L01