Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0436

Rechtssatz

Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170436.L01