Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0406

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0264 E 14. Juli 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, kommt als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg cit veranstaltet, in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0033). Dagegen ist mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt (vlg VwGH vom 19. Mai 2017, Ra 2016/17/0173).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170406.L03