Verwaltungsgerichtshof
08.06.2018
Ra 2017/17/0392
GRS wie Ra 2017/17/0214 B 15. Mai 2017 RS 3
[Hier: Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen von verbotenen Glücksspielen) durch das Verwaltungsgericht anstelle des von der belangten Behörde herangezogenen vierten Tatbildes dieser Bestimmung]
Schon nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 51, Absatz 6, VStG, vergleiche nun Paragraph 42, VwGVG 2014) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen. Es kann auch im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG und Paragraph 50, VwGVG 2014), für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten vergleiche VwGH vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099, mwN). Dass das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis ein anderes Tatsachensubstrat als das bereits von der belangten Behörde herangezogene zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG (Veranstalten von verbotenen Glücksspielen) durch das Verwaltungsgericht anstelle des von der Behörde herangezogenen vierten Tatbildes dieser Bestimmung führt somit nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170392.L03