Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ra 2017/17/0368
Die Verwaltungsstrafvormerkung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bezieht sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, das mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Februar 2014 eingestellt wurde. Die Verwaltungsstrafvormerkung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hätte somit das rechtskräftig aufgehobene Straferkenntnis nicht beinhalten dürfen. Auf die rechtskräftige Einstellung wird in der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft über Verwaltungsstrafvormerkungen durch den Klammervermerk "eingestellt" verwiesen. Das LVwG hat daher in seiner im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung zu Unrecht zum Nachteil des Revisionswerbers den zweiten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angewendet.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170368.L03