Verwaltungsgerichtshof
15.05.2017
Ra 2017/17/0214
Eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist dann zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170214.L01