Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0214

Rechtssatz

Eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist dann zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170214.L01