Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0145 B 31. Juli 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen ergibt sich unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vergleiche VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0122