Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2017/17/0111
GRS wie Ra 2017/17/0145 B 31. Juli 2017 RS 1
Die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen ergibt sich unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vergleiche VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444).