Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0052

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es nur dann vom Vorliegen von verharmlosender Werbung für das Glücksspiel oder einer expansionistischen Werbepolitik durch die Konzessionäre ausgehen darf, wenn es vorher Ermittlungsschritte gesetzt und ein Beweisverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnisse derartige Feststellungen zulassen. Als ein derartiger Ermittlungsschritt käme insbesondere auch die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen in der mündlichen Verhandlung in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L04