Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0028

Rechtssatz

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069, mwN.). Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken vergleiche VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170028.J02