Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0095 E 26. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Auf eine Rechtsfrage, die das VwG bei der Zulassung der o Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom VwGH nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird.