Verwaltungsgerichtshof
17.03.2017
Ro 2017/17/0005
GRS wie Ro 2014/07/0095 E 26. März 2015 RS 1
Auf eine Rechtsfrage, die das VwG bei der Zulassung der o Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom VwGH nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird.