Verwaltungsgerichtshof
12.09.2017
Ra 2017/16/0122
Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG sind auch die Vorschriften der Paragraphen 34, ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG gemeinnützige Zwecke im Sinn des Paragraph 35, BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden. Der Begriff "Humanität" wie jener der Wohltätigkeit im Paragraph 2, Ziffer 3, GebG ist dem Begriff "mildtätig" im Paragraph 37, BAO gleichgestellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, 2005/16/0209, VwSlg 8087 F/2005 und das hg. Erkenntnis vom 29. April 1991, 90/15/0168).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160122.L03