Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/16/0108
Eine Abgabepflicht für jedes Abstellen von Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen unabhängig von der straßenpolizeilich zulässigen Parkdauer ist nach Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht vorgesehen. Zu den straßenpolizeilichen Vorschriften zählt das nach dem festgestellten Sachverhalt am Tatort geltende Halte- und Parkverbot vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO). Zutreffend ging daher das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass am Tatort das Parken nicht zulässig war, sohin eine Abgabepflicht nicht entstehen konnte und die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für das gegen die StVO verstoßende Parken keine Abgabe vorschreibt.