Verwaltungsgerichtshof
19.10.2017
Ra 2017/16/0101
Der Parteienvertreter selbst ist für die Berechnung einer Frist (etwa für ein Rechtsmittel) verantwortlich; er hat ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 6. April 2016, Ra 2016/03/0005, und vom 16. Dezember 2004, 2004/16/0198).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/16/0100 E 19. Oktober 2017