Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0066

Rechtssatz

Die zu garantierende gleichbleibende Qualität wird durch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2015, 2013/07/0098, und vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0054).