Verwaltungsgerichtshof
21.11.2017
Ra 2017/16/0037
Der Gesetzgeber hat in Paragraph 83, ZollR-DG bei der Umschreibung, was als ein besonderer Fall im Sinn des Artikel 239, ZK und des Artikel 899, Absatz 2, ZK-DVO im Falle der sonstigen Eingangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) zu verstehen ist, eine eigenständige Regelung getroffen, die sich auch im Wortlaut von derjenigen des Paragraph 236, BAO unterscheidet.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/16/0038 E 21. November 2017