Verwaltungsgerichtshof
18.10.2018
Ra 2017/15/0085
Für die Besteuerung ist es nach Paragraph 23, Absatz 2, BAO grundsätzlich ohne Belang, ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph eins, Tz 15). Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren (z.B. Suchtmittel) oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist vergleiche EuGH 6.7.2006, Axel Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rn. 50).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/15/0086
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L07