Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0085

Rechtssatz

Für die Besteuerung ist es nach Paragraph 23, Absatz 2, BAO grundsätzlich ohne Belang, ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph eins, Tz 15). Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren (z.B. Suchtmittel) oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist vergleiche EuGH 6.7.2006, Axel Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rn. 50).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/15/0086

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L07