Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0085

Rechtssatz

Wenn geltend gemacht wird, es sei die subjektive Sichtweise des Unternehmers betreffend die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung maßgeblich, so bezieht sich die "subjektive Richtigkeit" der Bilanz lediglich auf den Kenntnisstand zum Sachverhalt, den der Unternehmer bei der Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen. Eine subjektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme liefe hingegen dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwider vergleiche BFH 25.4.2006, römisch VIII R 40/04, BStBl. 2006 römisch II 749).

(Hier Verpflichtung des Unternehmers zu Rückzahlung von Honorarteilen.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/15/0086

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L05