Verwaltungsgerichtshof
18.10.2018
Ra 2017/15/0085
Wenn geltend gemacht wird, es sei die subjektive Sichtweise des Unternehmers betreffend die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung maßgeblich, so bezieht sich die "subjektive Richtigkeit" der Bilanz lediglich auf den Kenntnisstand zum Sachverhalt, den der Unternehmer bei der Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen. Eine subjektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme liefe hingegen dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwider vergleiche BFH 25.4.2006, römisch VIII R 40/04, BStBl. 2006 römisch II 749).
(Hier Verpflichtung des Unternehmers zu Rückzahlung von Honorarteilen.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/15/0086
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L05