Verwaltungsgerichtshof
18.10.2018
Ra 2017/15/0085
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0012; vergleiche auch Mayr, Rückstellungen, 165 ff; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, 58. Lfg, Paragraph 9, EStG 1988 Tz 44). Insoweit kommt es auf die am Bilanzstichtag bestehenden "Verhältnisse" oder "Umstände" (also Sachverhaltselemente) an; dies entsprechend dem (bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erzielbaren) Kenntnisstand bei Bilanzerstellung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/15/0086
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L03