Verwaltungsgerichtshof
19.04.2018
Ra 2017/15/0075
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum GVStG, die insoweit auf die Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich der Kriegsopferabgabe verweist, ist als Eintrittsgeld bei Spielen wie den hier gegenständlichen der Einsatz anzusehen vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0116; 29.8.2017, Ra 2016/17/0032; vergleiche auch VwGH 28.3.2011, 2010/17/0199). Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0076) ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung zur Kriegsopferabgabe abgegangen. An der Ansicht, der Bemessung (auch) der Vergnügungssteuer für das streitgegenständliche Pokerkasino sei die Summe der Spieleinsätze zugrunde zu legen, kann daher nicht mehr festgehalten werden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/15/0087 E 03.04.2019
Ra 2018/15/0088 E 03.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150075.L02