Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0075

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum GVStG, die insoweit auf die Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich der Kriegsopferabgabe verweist, ist als Eintrittsgeld bei Spielen wie den hier gegenständlichen der Einsatz anzusehen vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0116; 29.8.2017, Ra 2016/17/0032; vergleiche auch VwGH 28.3.2011, 2010/17/0199). Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0076) ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung zur Kriegsopferabgabe abgegangen. An der Ansicht, der Bemessung (auch) der Vergnügungssteuer für das streitgegenständliche Pokerkasino sei die Summe der Spieleinsätze zugrunde zu legen, kann daher nicht mehr festgehalten werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/15/0087 E 03.04.2019

Ra 2018/15/0088 E 03.04.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150075.L02