Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0071

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Lieferung des Leasingobjektes an die Leasingnehmerin wäre dann zu verneinen, wenn die Leasinggeberin dem Willen der Leasingnehmerin derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Dies wird dann angenommen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150071.L05