Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0069

Rechtssatz

Der Begriff des "kastenwagenförmigen Äußeren" (Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002,, die u.a. zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 erlassen wurde) wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahin ausgelegt, dass es auf eine annähernd flache Dachlinie, ein annähernd senkrechtes Heck sowie annähernd senkrechte Seitenwände des Fahrzeuges ankommt. Zudem kommt der Höhe des Fahrzeuges Bedeutung zu, was sich daraus ergibt, dass im Begriff "Kleinbus" das Merkmal einer gegenüber gewöhnlichen Personenkraftwagen erhöhten Karosserie (also Innenraumhöhe) enthalten ist vergleiche VwGH vom 8. Juli 2009, 2009/15/0114, VwSlg 8467 F/2009, sowie vom 2. Februar 2010, 2008/15/0290). Der Kleinbus ist seiner äußeren Form nach auch von solchen Fahrzeugen abzugrenzen, die äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen und als solche den Personenkraftwagen zuzuordnen sind vergleiche VwGH vom 24. September 2008, 2007/15/0161, VwSlg 8369 F/2008). Schließlich erfüllen auch Fahrzeuge mit einer deutlich abgesetzten Motorhaube das Kriterium des "kastenförmigen Äußeren" nicht vergleiche VwGH vom 21. September 2006, 2006/15/0185, VwSlg 8166 F/2006). Ob andere Fahrzeuge, die mit dem gegenständlichen Fahrzeug (Audi Q7) vergleichbar seien, in die "Liste des Bundesministeriums für Finanzen" aufgenommen wurden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidend vergleiche VwGH vom 24. September 2008, 2007/15/0161, VwSlg 8369 F/2008, vom 25. November 2009, 2009/15/0184, und vom 2. Februar 2010, 2008/15/0290).