Verwaltungsgerichtshof
28.02.2018
Ra 2017/15/0054
Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert vergleiche VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205, und 17.1.1995, 94/14/0077).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150054.L01