Verwaltungsgerichtshof
30.06.2021
Ro 2017/15/0035
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2017/15/0035 B 24.10.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2019/0005
Die BAO kennt zwar keine allgemeine Verzinsung von Abgabenschulden, enthält sehr wohl aber mehrere Zinstatbestände, die dem Verwaltungsgerichtshof - solange der nationale Gesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen hat - in Verfahren beantragter Zinsen von Umsatzsteuer-Ansprüchen eine Rechtsanalogie zur Auflösung des derzeit bestehenden Normenkonflikts zwischen nationalem Recht und (nicht unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht erlauben. In entsprechender Anwendung des diesen Bestimmungen zu Grunde liegenden Regelungsprinzips besteht der vom Unternehmer geltend gemachte Zinsenanspruch für die durch eine Berufungsentscheidung für einen bestimmten Zeitraum entstandene Abgabengutschrift betreffend Umsatzsteuer zu Recht. Als Zinssatz legen sowohl Paragraph 205, als auch Paragraph 205 a und Paragraph 212 a, BAO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fest. Dieser Zinssatz ist daher auch in Fällen der Verzinsung von Umsatzsteuer-Ansprüchen heranzuziehen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017150035.J08