Verwaltungsgerichtshof
30.06.2021
Ro 2017/15/0035
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2017/15/0035 B 24.10.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2019/0005
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde (nur) für den Bereich der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eine (begrenzte) "grundsätzliche" Verzinsung eingeführt. Paragraph 205, BAO regelt dazu die sogenannten Anspruchszinsen und sieht - allerdings begrenzt für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten ab dem auf das Steuerjahr folgenden Oktober - "Nachforderungszinsen" (zugunsten des Abgabengläubigers, also des Fiskus) und "Gutschriftszinsen" (zugunsten der Abgabepflichtigen) vor, die sich auf Basis der Differenz zwischen einer neuerlichen Abgabenfestsetzung und der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben können. In den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, mit welchem die Regelung des Paragraph 205, BAO eingeführt wurde, wird ausgeführt, der Zweck der Anspruchszinsenregelung sei "nach dem Vorbild des Paragraph 233 a, der (deutschen) Abgabenordnung 1977, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben" (ErlRV 311 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 196). Eine andere, nicht auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer beschränkte Zinsregelung enthält Paragraph 205 a, BAO, der Beschwerdezinsen regelt und damit erst im Rechtsmittelstadium greift. Für den Fall, dass eine Abgabenvorschreibung zu einer Nachforderung führt und diese Nachforderung zwar mit Rechtsmittel bekämpft, aber während des Rechtsmittelverfahrens bereits an das Finanzamt entrichtet wird, normiert Paragraph 205 a, BAO zu Gunsten der im Rechtsmittel erfolgreichen Abgabepflichtigen auf Antrag einen Anspruch auf Beschwerdezinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe der die Abgabe herabsetzenden Rechtsmittelerledigung, um den erlittenen Zinsnachteil abzugelten. Da Paragraph 205 a, BAO auf eine entrichtete Abgabenschuldigkeit abstellt, kommt er bei Fällen ausstehender Zuerkennung eines Guthabens nicht zum Tragen vergleiche VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034). Wurde demgegenüber von Abgabepflichtigen die Abgabenschuld nicht entrichtet und gemäß Paragraph 212 a, BAO eine Aussetzung der Abgabeneinhebung während des Rechtsmittelverfahrens beantragt, sind für den spiegelbildlichen Zinsvorteil Aussetzungszinsen seitens der Abgabepflichtigen zu entrichten.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017150035.J07