Verwaltungsgerichtshof
30.06.2021
Ro 2017/15/0035
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2017/15/0035 B 24.10.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2019/0005
Artikel 183, der RL 2006/112/EG sieht keine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Mehrwertsteuerüberschuss - oder gar den Zeitpunkt, ab dem solche Zinsen geschuldet werden - vor. Dieser Umstand bedeutet - nach der Rechtsprechung des EuGH - jedoch nicht, dass die von den Mitgliedstaaten autonom festzulegenden Einzelheiten hinsichtlich der Verzinsung der Mehrwertsteuerbeträge von der unionsrechtlichen Kontrolle freigestellt sind vergleiche 6.5.2012, Enel Maritsa Iztok 3, C 107/10, Rn 27 und 28; 24.10.2013, Rafinaria Steaua Romana, C 431/12, Rn 19; 6.7.2017, Glencore Agriculture, C-254/16, Rn 18). Dabei verlangt der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems, dass die finanziellen Verluste, die dem Gläubiger, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch eine Zinszahlung ausgeglichen werden vergleiche Rafinaria Steaua Romana, Rn 23; Glencore Agriculture, Rn 22).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017150035.J04