Verwaltungsgerichtshof
30.06.2021
Ro 2017/15/0035
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2017/15/0035 B 24.10.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2019/0005
Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2021, C-844/19, zu Recht erkannt, dass "Art. 90 Absatz eins und Artikel 183, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [...] in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen [sind], dass eine Erstattung, die sich aus einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach Artikel 90, Absatz eins, dieser Richtlinie ergibt, ebenso wie eine Erstattung eines Vorsteuerüberschusses nach Artikel 183, dieser Richtlinie zu verzinsen ist, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt". Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich, dass sich die unionsrechtliche Pflicht zur Verzinsung von Mehrwertsteuerbeträgen nicht aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht ergibt. Der EuGH sprach aber aus, dass der Verwaltungsgerichtshof alles in seiner Zuständigkeit Liegende zu unternehmen habe, um die volle Wirksamkeit und Erfüllung dieser unionsrechtlichen Verpflichtung durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts bzw. durch eine unionsrechtskonforme analoge Anwendung von Bestimmungen aus der gesamten nationalen Rechtsordnung sicherzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017150035.J01