Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0034

Rechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C- 421/10, Rn 26 bis 36, ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger dann ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150034.L02