Verwaltungsgerichtshof
31.01.2019
Ra 2017/15/0034
Aus dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C- 421/10, Rn 26 bis 36, ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger dann ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150034.L02