Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0016

Rechtssatz

Den Ausnahmefällen, in denen Kosten einer Ausbildung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wurde der Fall gleichgehalten, dass Kindern eines Abgabepflichtigen, der berufsbedingt den Familienwohnsitz nach Österreich verlegt hatte, keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich erteilt wurde. Den in der Lebensphase der Berufsausbildung stehenden Kindern sei damit die Möglichkeit verwehrt worden, bei ihren Eltern zu leben und von dort aus ihre Berufsausbildung fortzusetzen. Dass den Kindern die Fortsetzung ihrer Ausbildung getrennt von ihren Eltern aufgezwungen worden sei, begründe nämlich einen Umstand, der die Kosten der Berufsausbildung auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung gemacht hätte vergleiche VwGH 19.7.2000, 99/13/0255, VwSlg 7525 F/2000).