Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0016

Rechtssatz

Ob eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen. So können etwa Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung sind, zu keiner Steuerermäßigung nach Paragraph 34, EStG 1988 führen vergleiche VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130, VwSlg 8863 F/2013).